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Rechtsgrundlagen
 

Schweigepflicht

 

Die Mediatorin unterliegt einer strengen Schweigepflicht.

Die im Mediationsgespräch erlangten Kenntnisse dürfen außerhalb desselben ohne Zustimmung der Beteiligten nicht verwendet werden.

In einem etwaigen gerichtlichen Verfahren darf die Mediatorin nicht als Zeugin benannt werden.

 

Hemmung von Fristen

 

Durch die Aufnahme eines Mediationsverfahrens werden alle laufenden Fristen zur Geltendmachung, der von der Mediation betroffenen Rechte und Ansprüche automatisch unterbrochen. Sollte die Mediation erfolglos bleiben, haben Sie keinerlei Rechte und Ansprüche verloren.

 

Aufzeichnungen

 

Die Mediatorin führt Aufzeichnungen über Beginn und Ende des Mediationsverfahrens, sowie über Zeitpunkt und Dauer der Sitzungen. Ausschließlich über Zeitpunkt und Dauer der Sitzungen ist die Mediatorin dem Gericht gegenüber auskunftspflichtig. Auf Verlangen der Parteien ist die Mediatorin außerdem verpflichtet, das Ergebnis der Mediation sowie die zur Umsetzung notwendigen Schritte schriftlich festzuhalten.
 

Ausführlichere Informationen finden Sie auf folgenden Seiten:

"Zivilrechtsmediationsgesetz ZivMediatG" (pdf)

Österreichischen Bundesverband der Mediatoren ÖBM

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