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Schweigepflicht
Die Mediatorin unterliegt einer strengen Schweigepflicht. Die im Mediationsgespräch erlangten Kenntnisse dürfen außerhalb desselben ohne Zustimmung der Beteiligten nicht verwendet werden. In einem etwaigen gerichtlichen Verfahren darf die Mediatorin nicht als Zeugin benannt werden.
Hemmung von Fristen
Durch die Aufnahme eines Mediationsverfahrens werden alle laufenden Fristen zur Geltendmachung, der von der Mediation betroffenen Rechte und Ansprüche automatisch unterbrochen. Sollte die Mediation erfolglos bleiben, haben Sie keinerlei Rechte und Ansprüche verloren.
Aufzeichnungen
Die Mediatorin führt Aufzeichnungen über Beginn und Ende des
Mediationsverfahrens, sowie über Zeitpunkt und Dauer der Sitzungen.
Ausschließlich über Zeitpunkt und Dauer der Sitzungen ist die Mediatorin dem
Gericht gegenüber auskunftspflichtig. Auf Verlangen der Parteien ist die
Mediatorin außerdem verpflichtet, das Ergebnis der Mediation sowie die zur
Umsetzung notwendigen Schritte schriftlich festzuhalten. |
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